Regierungsbeschluss legt Richtlinien für "Recht auf schnelles Internet" fest
Künftig soll jeder deutsche Haushalt mit einer festgelegten Mindestgeschwindigkeit an das Internet angeschlossen werden. Ab dem 1. Juni 2022 muss ein Anschluss mindestens 10 MBit/s im Download liefern.

Das "Recht auf schnelles Internet" beschäftigt die Regierung schon recht lange. Mit einem neuen Gesetz verpflichtet die Regierung künftig Telekommunikationsanbieter, ihren Kunden ein entsprechendes Mindestangebot zur Verfügung zu stellen. Damit soll das Recht auf eine "angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe" verwirklicht werden.
Im auf der Webseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Entwurf der neuen Richtlinien mit dem Titel "Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten" (TKMV) werden den Bürgern folgende Geschwindigkeiten zugesichert:
Internetanbindung
- im Download: mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde
- im Upload: mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden
Sprachkommunikationsdienste
- im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde
- im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden
Die Verordnung gilt ab dem nächsten Monat, sie tritt ab dem 1. Juni 2022 in Kraft.
Mindestangebot auch für ländliche Gebiete
Zugegeben, wer in einer gut ausgebauten Stadt wohnt, kann über eine Downloadgeschwindigkeit von 10 MBit/s nur müde lächeln. Anders sieht es jedoch auf dem Land aus. Dort gehört ein Breitbandanschluss noch lange nicht zum Alltag. Die Bewohner dort profitieren also von der neuen Regelung.
Bisher musste sich die Telekom um die sogenannte Grundversorgung kümmern. Ab Juni können andere Unternehmen die geforderte Geschwindigkeit freiwillig anbieten. Sollten diese freiwilligen Angebote jedoch ausbleiben, kann die Bundesnetzagentur die Anbieter jedoch dazu verpflichten, woraus dann ein Versorgungsanspruch für Telekommunikationsdienste entsteht. Im schlimmsten Fall müssen dann sogar neue Leitungen verlegt werden.
So sieht das Mindestangebot aus
Grundsätzlich sollen jedem Bundesbürger "Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe" zur Verfügung stehen.
Die Anforderungen werden in dem veröffentlichten Papier wie folgt beschrieben:
- Suchmaschinen
- grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung
- Online-Zeitungen bzw. Online-Nachrichten
- Online-Bestellungen
- Online-Arbeitssuche
- Online-Banking
- Online-Behördendienste
- soziale Medien und Sofortnachrichtendienste
- Online-Anrufe und Videoanrufe
- Online-Inhaltedienste (Streaming)
- Teleheimarbeit inklusive üblicher Verschlüsselungsverfahren
- Online-Angebote zur beruflichen Vernetzung
Es besteht ab Juni also auch ein Recht auf das ruckelfreie Empfangen von Streamingangeboten, wenn auch nur in geringer Auflösung.
Sollte sich ein Provider weigern, die Mindestanforderungen an den Anschluss zu erfüllen oder die festgelegten Geschwindigkeiten nicht angeboten werden, können sich betroffene Bürger über ein spezielles Kontaktformular direkt an die Bundesnetzagentur wenden. Innerhalb eines Monats muss dann ein passendes Angebot von einem Telekommunikationsanbieter vorliegen. Geschieht das nicht, kann die Bundesnetzagentur ein oder mehrere Unternehmen verpflichten, ein Versorgungsangebot zu machen und, falls das Angebot vom Kunden angenommen wird, diesen ans Netz anschließen.
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